AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in der Regel die männliche Schreibweise verwendet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sowohl die männliche als auch die weibliche Schreibweise gemeint ist. [AGB PDF]
1 Geltung
Für alle Dienstleistungen, die FOURTEENONE im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung erbringt, erkennt der Kunde die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), unter Ausschluss anderer, entgegenstehender Geschäftsbedingungen, an.
§ 2 Grundsätzliches und Vertragsverhältnisse
FOURTEENONE ist in Besitz der Erlaubnis nach §§ 1 und 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und beschäftigt seine Mitarbeiter zu den Bedingungen der BZA – DGB Tarifwerke. Die Überlassung von Mitarbeitern an den Kunden (Entleiher) erfolgt auf Grundlage des AÜG. Vertragsparteien des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags (AÜV) sind einzig FOURTEENONE und der Kunde. Jegliche den AÜV betreffenden Absprachen können ausschließlich zwischen FOURTEENONE und dem Kunden getroffen werden. Der überlassene Mitarbeiter ist nicht berechtigt, für FOURTEENONE rechtsverbindliche Handlungen vorzunehmen oder Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen.
§ 3 Kündigung
Der Überlassungsvertrag kann jederzeit von beiden Parteien mit einer Frist von 5 Arbeitstagen gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt, dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Kunde sich mit der Bezahlung der Rechnungen in Verzug befindet oder begründete Zweifel an dessen Bonität bestehen oder ein Grund vorliegt, der den Kunden zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Zeitarbeitnehmer berechtigen würde (§626 BGB).
§ 4 Arbeitseinsatz
Der Kunde darf den Mitarbeiter ausschließlich am vereinbarten Einsatzort und für die vereinbarten Tätigkeiten einsetzen. Diesbezügliche Änderungen bedürfen zwingend der vorherigen Zustimmung durch FOURTEENONE. Während des Arbeitseinsatzes unterliegt der Mitarbeiter der Weisungsbefugnis und Aufsichtspflicht des Kunden. Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) gegenüber den Mitarbeitern von FOURTEENONE. Der Kunde gewährt FOURTEENONE zur Wahrnehmung der Arbeitgeberpflichten Zutrittsrecht zu den Mitarbeitern und deren Arbeitsplätzen.
Bei Erstüberlassung wird eine 4-stündige Probezeit zur Eignungsprüfung des Mitarbeiters vereinbart. Stellt der Kunde in dieser Zeit die Nichteignung des Mitarbeiters fest oder erscheint der Mitarbeiter nicht am Arbeitsplatz, wird FOURTEENONE nach Möglichkeit eine Ersatzkraft stellen. Gelingt dies nicht erfolgreich, gilt der Vertrag als beendet und FOURTEENONE wird von der Überlassungsverpflichtung freigestellt.
FOURTEENONE ist jederzeit berechtigt, aus zwingenden organisatorischen oder gesetzlichen Gründen, an den Kunden überlassene Mitarbeiter gegen gleichwertige Mitarbeiter auszutauschen. FOURTEENONE ist von seiner Leistungspflicht befreit, wenn die Überlassung von Mitarbeitern durch außergewöhnliche Umstände unmöglich oder unzumutbar erschwert wird, z.B. auch bei Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen und Naturkatastrophen.
§ 5 Arbeitszeit und Mehrarbeit
Der Kunde beschäftigt den überlassenen Mitarbeiter mindestens für 40 Stunden in der Woche (bei Tageseinsätzen entsprechend) und schuldet FOURTEENONE hieraus resultierend eine dementsprechende Mindestvergütung. Der Kunde verpflichtet sich den Mitarbeiter nur innerhalb der zulässigen Grenzen des Arbeitszeitgesetzes zu beschäftigen. Hiervon abweichende Beschäftigungszeiten sind nur mit einer durch den Kunden erwirkten Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes zulässig. Für Mehr-, Schicht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit berechnet FOURTEENONE dem Kunden Zuschläge entsprechend dem AÜV oder Rahmenvertrag, soweit keine anderslautende Vereinbarung schriftlich getroffen wurde.
§ 6 Arbeits- und Gesundheitsschutz
Die Überlassung der Mitarbeiter erfolgt im Rahmen und unter Beachtung der gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften. Der Kunde verpflichtet sich den Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme ausführlich am Arbeitsplatz und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 11 Abs. 6 AÜG in die spezifischen Gefahren des Tätigkeitsortes einzuweisen und über besondere Gefahren und notwendige Schutzmaßnahmen zu unterrichten. Der Mitarbeiter darf seine Tätigkeit nur in der vorgesehenen Schutzausrüstung aufnehmen, welche grundsätzlich von FOURTEENONE (insbesondere S3 Schuhe, Helm, Brille, Handschuhe) und bei speziellen Anforderungen vom Kunden gestellt wird. Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe sind vom Kunden sicherzustellen. Sicherheitstechnische Kontrollen am Tätigkeitsort werden durch Personalverantwortliche von FOURTEENONE oder seine Fachkraft für Arbeitssicherheit regelmäßig durchgeführt. Für den Fall eines Arbeitsunfalls verpflichtet sich der Kunde zur unmittelbaren Mitteilung an FOURTEENONE und gemäß SGB VII an seine zuständige Berufsgenossenschaft. Meldepflichtige Arbeitsunfälle sind gemeinsam zu untersuchen.
§ 7 Branchenzuschlags-Tarifverträge
Der Kunde ist zur wahrheitsgemäßen Angabe seiner Branchenzugehörigkeit und bei der Ermittlung von Vergleichsentgelten (Arbeitsentgelt vergleichbarer stammbeschäftigter Mitarbeiter, ggf. Arbeitsentgelt bei fiktiver Direkteinstellung) verpflichtet. Sobald sich Änderungen hinsichtlich der vom Kunden gemachten Angaben ergeben, insbesondere bei Versetzung des Mitarbeiters in eine andere Abteilung oder bei Veränderung des genannten Vergleichsentgelts wird der Kunde FOURTEENONE unverzüglich unterrichten. Sofern der Kunde keine Deckelung des Tarifentgelts des Mitarbeiters wünscht, entfällt die Verpflichtung zur Angabe eines Vergleichsentgelts.
Wenn sich Angaben des Kunden als nichtzutreffend erweisen sollten oder der Kunde Änderungen nicht rechtzeitig mitteilt, verpflichtet sich der Kunde, FOURTEENONE von sämtlichen hierdurch entstehenden Aufwendungen freizustellen. Dies betrifft insbesondere etwaige hierdurch begründete Entgeltnachzahlungen, nachzuzahlende Sozialversicherungsabgaben, Geldstrafen oder Bußgelder.
§ 8 Übernahme des Mitarbeiters/Personalvermittlung
Beide Parteien vereinbaren einvernehmlich, dass der Abschluss eines eigenen Arbeits-, Ausbildungs- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter oder einem mit diesem wirtschaftlich oder rechtlich verbundenen Unternehmen binnen 6 Monaten nach Beendigung der Überlassung von FOURTEENONE an den Kunden, eine Personalvermittlung im Sinne der „Try and Hire“ Dienstleistung von FOURTEENONE (Übernahme nach Testphase) darstellt, es sei denn, der Kunde kann den Nachweis führen, dass weder die Überlassung des Mitarbeiters noch die Vorstellung des Bewerbers ursächlich für die Einstellung/Übernahme in ein eigenes Arbeits-, Ausbildungs- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis war.
Der Kunde verpflichtet sich, bei der Einstellung eines Mitarbeiters zur Zahlung eines Honorars zzgl. Umsatzsteuer, das nach Abschluss des Vertrages zwischen dem Kunden und der betreffenden Person fällig wird. Das Honorar beträgt: bei einer Überlassungsdauer von bis 3 Monaten 19,66%, bei einer Überlassungsdauer nach 3 Monate 14,96 % bei einer Überlassungsdauer nach 6 Monaten 12,5%, bei einer Überlassungsdauer nach 9 Monaten 9,33% bei einer Überlassungsdauer nach 12 Monaten 4,96% bei einer Überlassungsdauer nach 15 Monaten kostenfrei des zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter vereinbarten Gesamt-Jahresbruttoeinkommens im Sinne des § 14 SGB lV. Bruttomonatsgehalt/Ausbildungsgehalt ist definiert als 1/12 der Gesamtheit der Brutto-Jahresbezüge (bei unterstellter durchgängiger Beschäftigung der betreffenden Person von mindestens 12 Monaten) der betreffenden Person aus seinem Anstellungsverhältnis/Ausbildungsverhältnis mit dem Kunden als Gesamt-Jahresbruttoeinkommens im Sinne des § 14 SGB IV.
Nach mehr als 15 Monaten Überlassung wird kein Honorar mehr berechnet. Alternativ gelten die rechtlichen Bestimmungen. Der Kunde verpflichtet sich die notwendigen Auskünfte (z.B. den Tag der Einstellung und das Gesamt-Jahresbruttoeinkommen) wahrheitsgemäß an FOURTEENONE zu übermitteln und diese zu belegen.
Sofern FOURTEENONE dem Kunden einen Mitarbeiter oder Bewerber zur Überlassung vorschlägt oder vorstellt (z.B. mittels Profil) und binnen 12 Monaten danach, ohne vorherige Überlassung, zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter oder einem mit diesem wirtschaftlich oder rechtlich verbundenen Unternehmen ein Anstellungsvertrag geschlossen wird, so verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung eines Vermittlungshonorars in Höhe von 33% des zwischen dem Kunden und dem Mitarbeiter vereinbarten Gesamt-Jahresbruttoeinkommens im Sinne des § 14 SGB lV, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern zwischen FOURTEENONE und dem Kunden keine andere Vereinbarung in Form eines gesonderten Vermittlungsvertrags getroffen wurde.
§ 9 Zeiterfassung und Abrechnung
Der Kunde verpflichtet sich die Zeitnachweise des Mitarbeiters wöchentlich, bei Monatswechsel oder zum Einsatzende von einem bevollmächtigten Vertreter prüfen und abzeichnen zu lassen, wobei die Vermutung gilt, dass die zeichnende und dem Rechtskreis des Kunden zugehörige Person auch zeichnungsberechtigt ist. Unterlässt der Kunde dies, so gilt die Aussage des Mitarbeiters. Dem Kunden bleibt es vorbehalten eine geringere Beschäftigungsdauer des Mitarbeiters nachzuweisen. Auf Basis der Zeitnachweise erfolgt die Rechnungslegung an den Kunden. Fahrzeiten von mehr als einer Stunde täglich werden dem Kunden auf Basis des Stundenverrechnungssatzes in Rechnung gestellt. Grundlage für die Berechnung von Fahrzeit, Auslöse und Fahrgeldern ist die Entfernung zwischen dem Geschäftssitz von FOURTEENONE und dem Einsatzort. Allgemeine Geschäftsbedingungen der FOURTEENONE GmbH für Arbeitnehmerüberlassungen mit Personalvermittlung. Alle zwischen dem Kunden und FOURTEENONE vereinbarten Entgelte sind Netto-Entgelte und werden zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Rechnungen von FOURTEENONE sind sofort nach Rechnungszustellung ohne Abzug fällig und zahlbar. Rechnungsreklamationen und Anfechtung von Zeiterfassungen können nur innerhalb von 14 Tage nach Rechnungszustellung berücksichtigt werden.
Der überlassene Mitarbeiter ist nicht berechtigt Zahlungen entgegenzunehmen.
FOURTEENONE darf Ansprüche gegen den Kunden jederzeit ganz oder teilweise an Dritte verpfänden oder abtreten.
Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber FOURTEENONE aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass der Gegenanspruch unstreitig oder rechtskräftig festgestellt ist.
Zur Durchführung der Kreditwürdigkeitsprüfung im Rahmen dieser Geschäftsbeziehung erfolgt ein Datenaustausch von erhobenen personenbezogenen Daten mit der CRIFBÜRGEL GmbH München. Weitere Informationen unter www.fourteenone.de/informationsblatt-buergel
§ 10 Anpassung des Stundenverrechnungssatzes
Bei einer Überlassungsdauer von mehr als 9 Monaten erhöht sich der Stundenverrechnungssatz um 1,5%. Sollte das Verhältnis des Vergleichsentgelts des Mitarbeiters zu dem Stundensatz des Mitarbeiters nach dem Entgelttarifvertrag für die Zeitarbeit zwischen BAP und DGB mehr als 1,5% betragen, erhöht sich der Stundenverrechnungssatz nach diesem Verhältnis. Nach 12 Monaten erhöht sich der Stundenverrechnungssatz um 3%. Unterliegt der Kunde einer tarifvertraglichen Regelung für die Branchenzuschläge, erhöht sich der Stundenverrechnungssatz zu den tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkten automatisch um die jeweiligen Prozentpunkte des Branchenzuschlags. Nach 9 Monaten der Überlassung erhöht sich der Stundenverrechnungssatz dabei mindestens nach dem Verhältnis des Vergleichsentgelts des Mitarbeiters zu dem Stundensatz des Mitarbeiters nach dem Entgelttarifvertrag für die Zeitarbeit zwischen BAP und DGB.
Änderungen des Tätigkeitsbereiches oder Einsatzortes des Mitarbeiters berechtigen FOURTEENONE zur automatischen Anpassung des Stundenverrechnungssatzes um die jeweiligen Prozentpunkte in denen sich das Mitarbeiterentgelt aufgrund der Anwendung tariflicher Regelungen, des Entsendegesetzes oder von Mindestlöhnen erhöht. Ferner zahlt der Kunden an FOURTEENONE alle sich durch Änderungen des Tätigkeitsbereiches oder Einsatzortes und durch Auszahlung an den Mitarbeiter entstehenden Mehraufwendungen (z.B. Auslösen, Fahrgelder etc.), zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Der Stundenverrechnungssatz wird ferner bei Änderungen der anwendbaren Tarifverträge und anwendbarer gesetzlicher Mindestlöhne sowie bei Änderungen angewandter Regelungen aus dem Entsendegesetz im gleichen prozentualen Verhältnis zu den Veränderungen der Entgelte beim Mitarbeiter angepasst t (siehe hierzu auch §12). Die Anpassung des Stundenverrechnungssatzes aufgrund tariflicher und gesetzlicher Änderungen zeigt FOURTEENONE dem Kunden rechtzeitig an. Sie werden 14 Tage nach Zugang der Anzeige beim Kunden wirksam.
§ 11 Geheimhaltung
Der Kunde und FOURTEENONE verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung über aller vor und während der Zusammenarbeit ausgetauschten, schutzwürdigen Informationen. Die Mitarbeiter haben sich gegenüber FOURTEENONE vertraglich zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten des Kunden verpflichtet.
Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass personenbezogene Daten gemäß den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen im Rahmen der Zusammenarbeit verarbeitet, gespeichert und weitergegeben werden.
§ 12 Grundsatz der Gleichstellung und Überlassungshöchstdauer/Informationspflichten und Zusicherungen des Kunden
Der Kunde versichert ausdrücklich, dass der Mitarbeiter in den zurückliegenden sechs Monaten vor dem Einsatzbeginn weder innerhalb seines Unternehmens noch in einem mit ihm nach § 18 Aktiengesetz (AktG) rechtlich verbundenen Unternehmen als Arbeitnehmer beschäftigt war.
Ferner versichert der Kunde ausdrücklich, dass sein Unternehmen nicht dem Baugewerbe zugeordnet ist oder er andernfalls die Mitarbeiter nur für Arbeiten einsetzen wird, die nicht üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden.
Der Kunde stellt alle relevanten Informationen zur Gleichstellung mit einem vergleichbaren stammbeschäftigten Arbeitnehmer zur Verfügung. Es erfolgt die angemessene Anpassung des Stundenverrechnungssatzes nach dem Verhältnis des Vergleichsentgelts zu dem Stundensatz des Mitarbeiters nach dem Entgelttarifvertrag für die Zeitarbeit zwischen BAP und DGB.
Weiterhin verpflichtet sich der Kunde FOURTEENONE unverzüglich zu informieren, wenn ein Mitarbeiter zuvor über einen anderen Verleiher bei ihm innerhalb der letzten 3 Monate und einen Tag tätig war. Zeiten dieser vorangegangenen Überlassung werden auf die Überlassungsdauer angerechnet. Die sich daraus ergebene geänderte Überlassungsdauer bis zur Gleichstellung wird entsprechend angepasst und der Kunde stellt alle relevanten Informationen zur Verfügung, die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Kunden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts gelten. Der Stundenverrechnungssatz wird entsprechend angepasst (siehe § 10 AGB).
Die Einhaltung der Überlassungshöchstdauer ist zwingend sicherzustellen. Dafür prüft der Kunde bei jedem Mitarbeiter, ob dieser innerhalb der letzten 3 Monate und 1 Tag ihm über einen anderen Verleiher überlassen war. Ist dies der Fall, informiert der Kunde unverzüglich FOURTEENONE über den genauen Zeitraum der Überlassung.
Der Kunde teilt schriftlich alle in seinem Unternehmen geltenden Regelungen mit, die eine längere als eine 18-monatige Überlassungshöchstdauer zulassen und die für einen Betrieb in dem ein Zeitarbeitnehmer auf Grundlage des Überlassungsvertrages eingesetzt werden kann, relevant sind. Beide Seiten überwachen die Einhaltung der jeweils gültigen Überlassungshöchstdauer. Bei berechtigten Zweifeln, ob die Überlassungshöchstdauer eingehalten wird, ist jede der beiden Parteien dazu berechtigt, den Einsatz des betreffenden Zeitarbeitnehmers sofort zu beenden. Kommt es zu einer Überschreitung der Überlassungshöchstdauer, verzichten die Parteien gegenseitig auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die sich aus dieser Fristüberschreitung ergeben. FOURTEENONE weist den Kunden darauf hin, dass ein Überschreiten der Überlassungshöchstdauer und die fehlende vorherige Konkretisierung der Mitarbeiter zu einem direkten Arbeitsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Leiharbeitnehmer führen können.
Bei Falschangaben seitens des Kunden bei Informationen zur Gleichstellung und zum Vergleichsentgelt, haftet dieser FOURTEENONE für alle daraus entstandenen Schäden und Aufwendungen, dies gilt insbesondere für etwaige hierdurch begründete Lohnnachzahlungen, nachzuzahlende Sozialversicherungsabgaben, Geldstrafen oder Bußgelder.
Die Haftung von FOURTEENONE beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige begangene Pflichtverletzungen entstehen. Die Höhe der Haftung ist ferner auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung von FOURTEENONE beschränkt. Die Deckungssummen können vom Kunden eingesehen werden. Der Kunde verpflichtet sich FOURTEENONE, gemäß § 13b AÜG, die von dem überlassenen Mitarbeiter genutzten Sozial- und Gemeinschaftseinrichtungen in einem Unternehmen mitzuteilen.
§ 13 Haftung
FOURTEENONE haftet nur für die ordnungsgemäße Überlassung und Auswahl des Mitarbeiters, im Hinblick auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen, FOURTEENONE haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit bei der Auswahl des Mitarbeiters. Die Höhe der Haftung ist ferner auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung von FOURTEENONE beschränkt. Die Deckungssummen können vom Kunden eingesehen werden. Die Haftung von FOURTEENONE für das Handeln seiner überlassenen Mitarbeiter wird ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Körperschäden oder Todesfälle. Der Kunde stellt FOURTEENONE von Forderungen Dritter, die im Zusammenhang mit der Überlassung von Mitarbeitern an den Kunden entstehen, frei. Die Haftung für sämtliche dem Mitarbeiter vom Kunden anvertraute Gegenstände, Geld oder Wertpapiere ist ausgeschlossen.
Jegliche Beanstandungen des Kunden sind sofort nach Feststellung, spätestens binnen 7 Tagen nach Entstehung des die Beanstandungsgrundes, schriftlich bei FOURTEENONE anzuzeigen. Spätere Beanstandungen sind ausgeschlossen. Im Falle rechtzeitiger und berechtigter Beanstandung ist eine etwaige Haftung von FOURTEENONE auf Nachbesserung, unter Ausschluss sonstiger Ansprüche, auch solcher auf Schadenersatz, beschränkt.
§14 Schlussbestimmungen und Salvatorische Klausel
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Regeln des Deutschen Internationalen Privatrechts.
Mündliche Abreden sind nicht getroffen. Jegliche abweichenden Regelungen, Ergänzungen oder Abänderungen des Vertrags bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch FOURTEENONE. Dies betrifft auch die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Vereinbarungen ersetzen, die dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommen.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der jeweilige Standort von FOURTEENONE
Unabhängig der Schreib- und Ausdrucksweise sind ausdrücklich immer alle Menschen angesprochen.